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VERFASSUNGSAUSSCHUSS BESCHLIESST ÄNDERUNG DES DATENSCHUTZGESETZES Abgeordnete reagieren auf Erfahrungen bei Flutkatastrophe

Mit einer Änderung des Datenschutzgesetzes reagieren die Abgeordneten auf die innerösterreichischen Erfahrungen bei der Flutkatastrophe in Südostasien. Um Hilfeleistungen bei Katastrophenfällen in Zukunft nicht unnötig zu behindern, wird das Gesetz hinsichtlich der Bestimmungen über die Weitergabe sensibler und nicht-sensibler Personendaten adaptiert. Ein entsprechender Antrag der beiden Koalitionsparteien wurde heute vom Verfassungsausschuss des Nationalrats mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und Freiheitlichen gebilligt. Mittels eines VP-FP-Abänderungsantrags wurden noch einige Änderungen und Klarstellungen vorgenommen, die zwar auch von den Grünen begrüßt wurden, sie stellten jedoch generell die Notwendigkeit der Gesetzesänderung in Frage.

Nach § 1 Abs. 2 des geltenden Datenschutzgesetzes ist eine Datenverwendung derzeit grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der oder die Betroffene dieser zustimmt oder die Wahrung seiner/ihrer lebenswichtigen Interessen eine solche erfordert. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist jedoch im Katastrophenfall oft nur schwer möglich. Vielfach könne ein Sachverhalt auch nicht mit Klarheit festgestellt werden, sodass es zu Interpretationsschwierigkeiten komme, heißt es in den Erläuterungen zum Gesetzesantrag. Um rasch Hilfe leisten zu können, müsse aber gewährleistet sein, dass die Behörden und Hilfsorganisationen ihre Aufgaben ohne Behinderung erfüllen könnten. Auch stelle die Information naher Angehöriger über das Schicksal ihrer Familienmitglieder ein legitimes Interesse dar.

Konkret wird daher normiert, dass sowohl nicht-sensible als auch sensible personenbezogene Daten weitergegeben werden dürfen, wenn deren Verwendung im Katastrophenfall zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist. Außerdem dürfen Behörden und Hilfsorganisationen - unter gewissen Auflagen - an einem Informationsverbundsystem teilnehmen. Dies ist beispielsweise bei der Führung von Listen von Vermissten, Verletzten oder Verstorbenen denkbar - allerdings gibt es im Gesetz klare Beschränkungen, welche Daten in welcher Form in ein solches Informationsverbundsystem eingespeist werden dürfen.

Hinsichtlich der Verwendung sensibler Daten ist überdies eine strenge Zweckbeschränkung vorgesehen. Die Verwendung sensibler Daten ist laut Gesetzesantrag nur zulässig, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten der Behörden und anderer öffentlicher Stellen gedeckt sind.

Auch der Datenfluss zwischen in- und ausländischen Behörden und Hilfsorganisationen wird mit der in Aussicht genommenen Gesetzesänderung gewährleistet. Jedoch dürfen Daten in Staaten ohne angemessenes Datenschutzniveau nur dann übermittelt werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Die Datenschutzkommission kann zum Schutz der Betroffenenrechte Datenübermittlungen oder -überlassungen untersagen.

Auskünfte sollen laut Gesetzentwurf grundsätzlich nur an nahe Angehörige weitergegeben werden dürfen, darunter fallen jedenfalls Eltern, Kinder sowie EhepartnerInnen und LebensgefährtInnen. Sonstige nahe Verwandte müssen eine gewisse Intensität der Bindung glaubhaft machen. Um Missbrauch zu verhindern, muss im Zweifelsfall die Identität der anfragenden Personen überprüft werden.

Die Daten sind jedenfalls zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des Zwecks nicht mehr benötigt werden. Alle Datenverwendungen müssen laut Gesetzesvorschlag auch protokolliert werden.

Seitens der SPÖ begründeten Abgeordneter Günther Kräuter und Abgeordneter Johann Maier die Zustimmung zum Gesetzesantrag damit, dass Einwendungen des Datenschutzrates im Abänderungsantrag berücksichtigt worden seien und sich die datenschutzrechtliche Situation insgesamt nicht verschlechtere. Er glaube nicht, dass es durch die Gesetzesänderung zu Datenmissbrauch kommen werde, sagte Maier. Der Abgeordnete wies allerdings darauf hin, dass auch im Datenschutzrat die Meinung vertreten worden sei, dass die Änderung des Datenschutzgesetzes in der vorgesehenen Form im Grunde genommen nicht notwendig wäre.

Skeptisch äußerten sich die Grünen zur Gesetzesänderung. Nach Ansicht von Abgeordneter Terezija Stoisits wurden zwar durch den Abänderungsantrag Verbesserungen vorgenommen, ihr sei aber nicht klar, was bestimmte sensible Daten mit Lawinenabgängen oder anderen Katastrophen zu tun hätten. Zudem ist ihr zufolge nirgends definiert, was eine Katastrophe ist. Ähnlich argumentierte ihre Fraktionskollegin Eva Glawischnig, die sich, wie sie sagte, nicht vorstellen kann, dass in Katastrophenfällen Angaben über die politische oder sexuelle Orientierung oder die religiöse Zugehörigkeit von Betroffenen benötigt werden.

Abgeordnete Helene Partik-Pable (F) zeigte sich hingegen über die rasche Reaktion auf die Flutkatastrophe in Südostasien erfreut und bewertete die Gesetzesänderung positiv.

Staatssekretär Franz Morak machte geltend, dass die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht ausreichen würden, um benötigte Daten in Katastrophenfällen weiterzugeben. Was eine Katastrophe ist, ist ihm zufolge im österreichischen Rechtsbestand ausreichend definiert.

Auf Vorschlag der SPÖ fasste der Verfassungsausschuss auch eine Ausschussfeststellung hinsichtlich der Datenweitergabe von Reisebürounternehmen im Katastrophenfall.


 

Schittenhelm: Niederösterreich setzt Initiative gegen "Stalking"

"Stalking" leitet sich vom englischen Begriff "to stalk" ab und heißt so viel wie "jemanden belauern" oder "jemanden belästigen". Auf Deutsch trifft das Wort "Psychoterror" am besten die Bedeutung von "Stalking". Durch wiederholte Kontaktaufnahme gegen den Willen der Opfer, zum Beispiel durch Telefonterror, werden Bewegungsfreiheit und Sicherheitsgefühl des Opfers massiv beeinträchtigt. Umso erfreulicher ist es, dass der NÖ Landtag in einem Antrag die Bundesregierung auffordert, eine gesetzliche Grundlage gegen Stalking zu schaffen, freut sich LAbg. Dorothea Schittenhelm.

   Niederösterreich nimmt mit dieser Initiative gegen Stalking eine Vorreiterrolle ein, denn in Österreich gibt es derzeit keine gesetzliche Grundlage für die Behörden, um gegen diese Form des Psychoterrors vorzugehen. Abhilfe könnte nach Meinung von Experten der Straftatbestand der fortgesetzten groben Belästigung schaffen, so Schittenhelm.

   Rund 90% der Opfer des Stalking sind Frauen. Weiters werden in Österreich jährlich bis zu 300.000 Frauen misshandelt. Auch hier setzt Niederösterreich konkrete Maßnahmen: Mit unserem Fortbildungsprogramm zum Thema Gewalt gegen Frauen und Kinder sind wir österreichweit federführend. Darüber hinaus gibt es in Niederösterreich sechs Frauenhäuser, drei Kriseninterventionsstellen und Frauenberatungsstellen, die in Notsituationen weiterhelfen können, betont Schittenhelm in diesem Zusammenhang.
 


 

Darabos: Reaktion Strassers auf die Dringliche Anfrage ist skandalös

Bisher habe sich Innenminister Strasser als Kritiker des VfGH und der Rechtsstaatlichkeit geoutet, doch wie diese Dringliche Anfrage zur skandalösen Missachtung der Rechtsstaatlichkeit durch den Innenminister beantwortet wurde, sei "skandalös", betonte SPÖ-Bundesgeschäftsführer Norbert Darabos am Mittwoch im Nationalrat. Der Innenminister habe sich als jemand geoutet, der das Parlament negiere, zeigte sich Darabos empört: "Das können wir so nicht hinnehmen." Gerade für einen Innenminister, der demokratiepolitisch sehr sensibel sein sollte, sei so ein Verhalten nicht zu akzeptieren. ****

        Er, so Darabos, könne sich auch vorstellen, warum Strasser so reagiert habe: "Wir haben mit über 700.000 Delikten die höchste Kriminalitätsrate in der Zweiten Republik und gleichzeitig ist die Aufklärungsrate auf 37 Prozent zurückgefallen." Zudem habe der Innenminister die Schließung von Gendarmerieposten zu verantworten und die Einfärbung des Innenministeriums. "International anerkannte Experten wurden in die Frühpensionierung gehetzt", so Darabos.

        "Wir sind hier einem Ritual ausgesetzt dass die Regierungsparteien klatschen müssen, wenn ein Gesetz nicht vom VfGH aufgehoben wird", sagte Darabos. Gerade im innenpolitischen Bereich gebe es massiv viele Probleme, die der VfGH aufgedeckt habe. "Es ist ein Eingeständnis des persönlichen Scheiterns, wenn im Zivildienstbereich der VfGH von sich aus aktiv wird und in der Begründung der Aufhebung des Zivildienstgesetzes aufführt, dass die Verwaltung der Zivildiener eine Kernaufgabe des Staates sein muss", so Darabos weiter. Das heiße auch, dass sich der Innenminister freiwillig von einer Kernaufgabe des Staates verabschiedet. Die Häufung der Probleme im Bereich des Innenministeriums zeige, dass hier mehr als nur eine Dringliche Anfrage notwendig sei, so Darabos abschließend.


 

Wiener Jugendschutzgesetz im Landesgesetzblatt

Am 16. Mai 2002 ist als 17. Stück das Gesetz zum Schutz der Jugend (Wiener Jugendschutzgesetz 2002) im Landesgesetzblatt für Wien erschienen und ist mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft getreten. Das bis dahin geltende Wiener Jugendschutzgesetz stammt aus dem Jahr 1985. Dem neuen Gesetz sind ausführliche "Erläuternde Bemerkungen" beigefügt.

Ebenfalls am 16. Mai 2002 ist als 18. Stück eine Änderung der Bauordnung für Wien und der Wiener Stadtverfassung im Landesgesetzblatt für Wien erschienen. Sie betrifft die Verländerung der Bundesstraßen B.

Zwtl.: Bestellung von Wiener Landesgesetzblättern

Landesgesetzblätter und eventuelle "Erläuternde Bemerkungen" erhält man

o Montag bis Freitag, von 7.30 Uhr bis 15 Uhr, in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre, Tür 103.
o Telefon-Bestellung: 4000/81026
o Fax-Bestellung: 4000/99/81026
o e-mail-Bestellung: mailto:pro@m53.magwien.gv.at

Zwtl.: Wiener Rechtsdatensammlung im Internet:
http://www.wien.at/recht/landesrecht-wien/index.htm

Um den Zugriff auf die Wiener Rechtsbestände zu erleichtern, hat die Magistratsdirektion - Verfassungsdienst und Rechtsmittelangelegenheiten die wichtigsten Rechtsdatensammlungen als "Wiener Rechtsinformationssystem - WRI" zusammengefasst. Angeboten werden:

o "Wiener Rechtsvorschriftensammlung - WRS" - Eine
Volltextzusammenstellung der Wiener Rechtsnormen
o "Wiener Landesgesetzblätter online" - Die kundgemachten
Wiener Landesgesetzblätter
o Einsicht in Entwürfe von Wiener Landesgesetzen - nur in der
Zeit der öffentlichen Auflage. In dieser Zeit kann man zu
diesen Gesetzentwürfen auch via e-mail Stellungnahmen abgeben.

http://www.wien.at/recht/landesrecht-wien/index.htm
 


 

"Das neue Gewährleistungs- und Garantierecht"

Am 1. Jänner 2002 wird das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz (GewRÄG), veröffentlicht im BGBl. Nr. I 48/2001, in Kraft treten.

Die Gewährleistungsreform kann als die wichtigste Novelle des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) seit der 3. Teilnovelle 1916 bezeichnet werden. Neben der Umsetzung einer Verbraucherschutzrichtlinie der EU, der sogenannten Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, wurden auch Änderungen im Bereich des Schadenersatzrechts vorgenommen.

Die vorliegende Broschüre soll die Unternehmen möglichst praxisnah über die umfassenden Neuerungen im Bereich Gewährleistung, Garantie und Schadenersatz informieren.

Neben zahlreichen Beispielen und Tipps finden sich im Anhang den Text des Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetzes und der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, des Konsumentenschutzgesetzes in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung, sowie andere relevante gesetzliche Bestimmungen (ABGB, HGB, KartG).

Kurz zusammengefasst werden mit 1.1.2002 (für alle nach dem 31.12.2001 geschlossenen Verträge) folgende wichtige Änderungen auf die Unternehmen zukommen:

Verlängerung der Gewährleistungsfrist Nach den zwingenden Vorgaben der Richtlinie musste die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen auf 2 Jahre verlängert und damit vervierfacht werden. Für unbewegliche Sachen (Immobilien, eingebaute Sachen) gilt weiterhin 3 Jahre. Durch die Umsetzung im ABGB gelten die neuen Gewährleistungsfristen auch unter Unternehmern, jedoch dispositiv, die Fristen können vertraglich verkürzt werden. Schon bisher hat jedoch der OGH judiziert, dass auch unter Unternehmern der gänzliche Ausschluss der Gewährleistungsfrist bei fabrikneuen Waren sittenwidrig ist. Gegenüber Verbrauchern können die Gewährleistungsfristen nicht verkürzt werden. Nach wie vor muss der Gewährleistungsanspruch innerhalb der Frist gerichtlich geltend gemacht werden.

Beweislastumkehr Sofern ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate ab Übergabe auftritt, wird vermutet, dass dieser Mangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Die Vermutung tritt jedoch nicht ein, wenn dies mit der Art der Sache (zB leicht verderbliche Güter) oder der Art des Mangels (sichtbare Unfallspuren, typische Verschleißerscheinungen durch Gebrauch) nicht vereinbar ist. Für später auftretende Mängel liegt die Beweislast beim Übernehmer (Käufer).

Mangelbegriff - Werbeaussagen und Montagefehler Nach wie vor hat der Übergeber für die vertraglich vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der Sachen einzustehen. Neu ist, dass auch für in der Werbung gemachte Aussagen Gewähr zu leisten ist, wenn sie berechtigte Erwartungen des Kunden auslösen (marktschreierische Werbung bleibt damit außer Betracht). Dies gilt aber nur dann, wenn die Werbeaussagen zumindest stillschweigend auch Vertragsinhalt geworden sind. Das ist nicht der Fall, wenn der Übergeber die Werbeaussagen weder kannte noch kennen konnte, wenn sie bei Vertragsabschluss berichtigt waren oder wenn sie den Vertragsabschluss nicht beeinflusst haben konnten. Gegenüber Verbrauchern gilt auch als Fall der Gewährleistung, wenn der Unternehmer zur Montage einer an sich mangelfreien Sache verpflichtet war und dabei durch unsachgemäßes Verhalten einen Mangel verursacht hat oder wenn die Sache zur Montage durch den Verbraucher bestimmt war und der Mangel auf einen Fehler in der Montageanleitung zurückzuführen ist.

Rückgriffsrecht in der Absatzkette Da der Einzelhändler bzw. derjenige, der direkt an den Verbraucher leistet, die Gewährleistung weder einschränken noch ausschließen kann, und daher für Mängel zwingend einstehen muss, die er nicht verursacht hat, sieht §933b ein besonderes Rückgriffsrecht vor. Ein Unternehmer, der einem Verbraucher Gewähr geleistet hat, kann, auch wenn die eigene Gewährleistung bereits verfristet ist, noch seinen Vormann in der Absatzkette in Anspruch nehmen. Der Regressanspruch muss binnen 2 Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewährleistung geltend gemacht werden, er gilt innerhalb der gesamten Absatzkette gegenüber dem jeweiligen Vormann. Für jedes Glied in der Kette gilt eine absolute Verjährungsfrist der Regresspflicht von 5 Jahren ab Erbringung der eigenen Leistung. In Bezug auf die Forderung nach einer Zwingendstellung von Seiten des Handels und des Gewerbes wurde ein Entschließungsantrag angenommen, wonach - je nach Umsetzung von Art 4 RL in den wichtigsten Exportstaaten - § 933b novelliert werden soll, wenn Wettbewerbsverzerrungen entstehen würden.

Gewährleistungsbehelfe - Vorrang der Verbesserung Nach wie vor stehen die drei Behelfe Verbesserung (bzw. Austausch), Preisminderung und Wandlung (Rücktritt) zur Verfügung. Jedoch hat der Übernehmer nicht mehr die freie Wahl, sondern muss dem Übergeber die Chance zur Verbesserung oder Austausch geben. Zu Preisminderung oder Rücktritt kommt es erst, wenn Austausch und Verbesserung unmöglich sind, wenn der Übergeber Verbesserung und Austausch verweigert oder diese nicht in angemessener Frist durchgeführt hat, sowie wenn Verbesserung und Austausch für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden sind oder wenn sie dem Übernehmer aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind. Es wird nicht mehr zwischen wesentlichen und unwesentlichen, behebbaren und unbehebbaren Mängeln unterschieden, jedoch hat der Übernehmer bei geringfügigen Mängeln kein Recht auf Vertragsauflösung (nur Preisminderung).

Gebrauchte bewegliche Sachen Die Gewährleistungsfrist kann bei gebrauchten beweglichen Sachen gegenüber Verbrauchern vertraglich auf bis zu 1 Jahr verkürzt werden, sofern dies im einzelnen ausgehandelt wurde (nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen!). Kraftfahrzeuge gelten jedoch erst nach einem Jahr ab Zulassung als gebraucht.

Schadenersatz Auch für den Mangelschaden wird der Vorrang der Verbesserung bzw Austausch ausdrücklich normiert. Zwar kann der Übernehmer - Verschulden des Übergebers vorausgesetzt - statt der Gewährleistung auch Schadenersatz in Form einer tatsächlichen Herstellung des mangelfreien Zustands (Naturalrestitution) fordern, nicht jedoch den sofortigen Geldersatz. Es gelten hier die selben Bedingungen wie bei den Gewährleistungsbehelfen, es muss dem Übergeber zuerst Gelegenheit zur Verbesserung (Reparatur oder Austausch) gegeben werden.

Ende der Beweislastumkehr im Schadenersatz nach 10 Jahren Während bisher der Übergeber durch die Beweislastumkehr des §1298 ABGB während der 30jährigen absoluten Verjährungsfrist beweisen musste, dass ihn kein Verschulden trifft, liegt nunmehr nach Ablauf von 10 Jahren ab Lieferung die Beweislast für das Verschulden des Übergebers beim Übernehmer, und zwar sowohl für den Mangelschaden selbst (zB schadhaftes Dach) als auch für etwaige Mangelfolgeschäden (zB Wasserschaden).

Über alles Wissenswerte dazu informiert die soeben neu erschienene, von einem Autorenteam der Wirtschaftskammern Österreichs verfasste Rechtsinfo 'Das neue Gewährleistungs- und Garantierecht'.

Kostenbeitrag für Mitglieder der Wirtschaftskammern: ATS 165,-- (11,99 EUR) für Nichtmitglieder: ATS 330,-- (23,98 EUR); Preise inkl. MwSt

Die neue Rechtsinfo kann im Mitgliederservice der Wirtschaftskammer Österreich, Telefon 01/501 05/DW 5050, Fax: 01/501 05/DW 236, e-mail:
mservice@wko.at sowie über Internet http://wko.at/mservice bestellt werden.


 

Militärbefugnisgesetz: Gemeinde Wien soll Auskünfte verweigern

Utl.: Grüne stellen Antrag im Wiener Gemeinderat=

Wien (Grüne) - "Theoretisch könnte jeder Mensch von einer Überwachung durch die Heeresgeheimdienste betroffen sein, der Kritik am österreichischen Bundesheer übt" meint Gemeinderat Martin Margulies zum mit 1. Juli in Kraft tretenden Militärbefugnisgesetz. Während die SPÖ auf Bundesebene auf eine Verfassungsklage setzt, wollen die Wiener Grünen den Vollzug dieses Gesetzes durch die Stadt Wien von vornherein ausschließen. So soll der Gemeinderat kommenden Dienstag beschließen, dass kein Organ der Gemeinde Wien Auskünfte an militärische Dienstellen weitergeben darf. Zusätzlich wird sich Wien nicht an der Erstellung von Falschurkunden beteiligen. Nach Purkersdorf (Bgm. Schlögl), Gloggnitz, Neunkirchen und Ebergassing sowie der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerschaft, soll ein Beschluss der Bundeshauptstadt auch weitere Gemeinden und Körperschaften ermutigen, von der Verweigerung des Auskunftsrechtes nach § 22 Abs. 2 Militärbefugnisgesetz Gebrauch zu machen.

"Es gibt für Österreich kein militärisches Bedrohungsszenario mehr. Umso bedenklicher ist es, dass es überhaupt noch Heeresgeheimdienste gibt, die sich nur gegen die eigene Bevölkerung richten. Und dies alles ohne effektive parlamentarische Kontrolle. Der Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre von Menschen sowie die Verlässlichkeit von Dokumenten steht daher weit über allen angeblichen nachrichtendienstlichen militärischen Interessen", meint Margulies abschließend und hofft auch auf eine Zustimmung der SPÖ im Wiener Gemeinderat.


 
Joerg W. Baur [REGIO-PRESS] 91801237



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Stand der letzten Bearbeitung:
 13.02.2007 03:34:11
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