VERFASSUNGSAUSSCHUSS BESCHLIESST
ÄNDERUNG DES DATENSCHUTZGESETZES Abgeordnete reagieren auf Erfahrungen bei
Flutkatastrophe
Mit einer Änderung des Datenschutzgesetzes reagieren die Abgeordneten
auf die innerösterreichischen Erfahrungen bei der Flutkatastrophe in
Südostasien. Um Hilfeleistungen bei Katastrophenfällen in Zukunft nicht
unnötig zu behindern, wird das Gesetz hinsichtlich der Bestimmungen über die
Weitergabe sensibler und nicht-sensibler Personendaten adaptiert. Ein
entsprechender Antrag der beiden Koalitionsparteien wurde heute vom
Verfassungsausschuss des Nationalrats mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und
Freiheitlichen gebilligt. Mittels eines VP-FP-Abänderungsantrags wurden noch
einige Änderungen und Klarstellungen vorgenommen, die zwar auch von den
Grünen begrüßt wurden, sie stellten jedoch generell die Notwendigkeit der
Gesetzesänderung in Frage.
Nach § 1 Abs. 2 des geltenden Datenschutzgesetzes ist eine Datenverwendung
derzeit grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der oder die Betroffene dieser
zustimmt oder die Wahrung seiner/ihrer lebenswichtigen Interessen eine
solche erfordert. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist jedoch im
Katastrophenfall oft nur schwer möglich. Vielfach könne ein Sachverhalt auch
nicht mit Klarheit festgestellt werden, sodass es zu
Interpretationsschwierigkeiten komme, heißt es in den Erläuterungen zum
Gesetzesantrag. Um rasch Hilfe leisten zu können, müsse aber gewährleistet
sein, dass die Behörden und Hilfsorganisationen ihre Aufgaben ohne
Behinderung erfüllen könnten. Auch stelle die Information naher Angehöriger
über das Schicksal ihrer Familienmitglieder ein legitimes Interesse dar.
Konkret wird daher normiert, dass sowohl nicht-sensible als auch sensible
personenbezogene Daten weitergegeben werden dürfen, wenn deren Verwendung im
Katastrophenfall zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar
betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und
Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist. Außerdem
dürfen Behörden und Hilfsorganisationen - unter gewissen Auflagen - an einem
Informationsverbundsystem teilnehmen. Dies ist beispielsweise bei der
Führung von Listen von Vermissten, Verletzten oder Verstorbenen denkbar -
allerdings gibt es im Gesetz klare Beschränkungen, welche Daten in welcher
Form in ein solches Informationsverbundsystem eingespeist werden dürfen.
Hinsichtlich der Verwendung sensibler Daten ist überdies eine strenge
Zweckbeschränkung vorgesehen. Die Verwendung sensibler Daten ist laut
Gesetzesantrag nur zulässig, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von
den gesetzlichen Zuständigkeiten der Behörden und anderer öffentlicher
Stellen gedeckt sind.
Auch der Datenfluss zwischen in- und ausländischen Behörden und
Hilfsorganisationen wird mit der in Aussicht genommenen Gesetzesänderung
gewährleistet. Jedoch dürfen Daten in Staaten ohne angemessenes
Datenschutzniveau nur dann übermittelt werden, wenn davon ausgegangen werden
kann, dass die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen auch
im Ausland ausreichend gewahrt werden. Die Datenschutzkommission kann zum
Schutz der Betroffenenrechte Datenübermittlungen oder -überlassungen
untersagen.
Auskünfte sollen laut Gesetzentwurf grundsätzlich nur an nahe Angehörige
weitergegeben werden dürfen, darunter fallen jedenfalls Eltern, Kinder sowie
EhepartnerInnen und LebensgefährtInnen. Sonstige nahe Verwandte müssen eine
gewisse Intensität der Bindung glaubhaft machen. Um Missbrauch zu
verhindern, muss im Zweifelsfall die Identität der anfragenden Personen
überprüft werden.
Die Daten sind jedenfalls zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des Zwecks
nicht mehr benötigt werden. Alle Datenverwendungen müssen laut
Gesetzesvorschlag auch protokolliert werden.
Seitens der SPÖ begründeten Abgeordneter Günther Kräuter und Abgeordneter
Johann Maier die Zustimmung zum Gesetzesantrag damit, dass Einwendungen des
Datenschutzrates im Abänderungsantrag berücksichtigt worden seien und sich
die datenschutzrechtliche Situation insgesamt nicht verschlechtere. Er
glaube nicht, dass es durch die Gesetzesänderung zu Datenmissbrauch kommen
werde, sagte Maier. Der Abgeordnete wies allerdings darauf hin, dass auch im
Datenschutzrat die Meinung vertreten worden sei, dass die Änderung des
Datenschutzgesetzes in der vorgesehenen Form im Grunde genommen nicht
notwendig wäre.
Skeptisch äußerten sich die Grünen zur Gesetzesänderung. Nach Ansicht von
Abgeordneter Terezija Stoisits wurden zwar durch den Abänderungsantrag
Verbesserungen vorgenommen, ihr sei aber nicht klar, was bestimmte sensible
Daten mit Lawinenabgängen oder anderen Katastrophen zu tun hätten. Zudem ist
ihr zufolge nirgends definiert, was eine Katastrophe ist. Ähnlich
argumentierte ihre Fraktionskollegin Eva Glawischnig, die sich, wie sie
sagte, nicht vorstellen kann, dass in Katastrophenfällen Angaben über die
politische oder sexuelle Orientierung oder die religiöse Zugehörigkeit von
Betroffenen benötigt werden.
Abgeordnete Helene Partik-Pable (F) zeigte sich hingegen über die rasche
Reaktion auf die Flutkatastrophe in Südostasien erfreut und bewertete die
Gesetzesänderung positiv.
Staatssekretär Franz Morak machte geltend, dass die bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen nicht ausreichen würden, um benötigte Daten in
Katastrophenfällen weiterzugeben. Was eine Katastrophe ist, ist ihm zufolge
im österreichischen Rechtsbestand ausreichend definiert.
Auf Vorschlag der SPÖ fasste der Verfassungsausschuss auch eine
Ausschussfeststellung hinsichtlich der Datenweitergabe von
Reisebürounternehmen im Katastrophenfall.

Schittenhelm: Niederösterreich setzt
Initiative gegen "Stalking"
"Stalking" leitet sich vom englischen Begriff "to stalk" ab und heißt
so viel wie "jemanden belauern" oder "jemanden belästigen". Auf Deutsch
trifft das Wort "Psychoterror" am besten die Bedeutung von "Stalking". Durch
wiederholte Kontaktaufnahme gegen den Willen der Opfer, zum Beispiel durch
Telefonterror, werden Bewegungsfreiheit und Sicherheitsgefühl des Opfers
massiv beeinträchtigt. Umso erfreulicher ist es, dass der NÖ Landtag in
einem Antrag die Bundesregierung auffordert, eine gesetzliche Grundlage
gegen Stalking zu schaffen, freut sich LAbg. Dorothea Schittenhelm.
Niederösterreich nimmt mit dieser Initiative gegen Stalking eine
Vorreiterrolle ein, denn in Österreich gibt es derzeit keine gesetzliche
Grundlage für die Behörden, um gegen diese Form des Psychoterrors
vorzugehen. Abhilfe könnte nach Meinung von Experten der Straftatbestand der
fortgesetzten groben Belästigung schaffen, so Schittenhelm.
Rund 90% der Opfer des Stalking sind Frauen. Weiters werden in Österreich
jährlich bis zu 300.000 Frauen misshandelt. Auch hier setzt Niederösterreich
konkrete Maßnahmen: Mit unserem Fortbildungsprogramm zum Thema Gewalt gegen
Frauen und Kinder sind wir österreichweit federführend. Darüber hinaus gibt
es in Niederösterreich sechs Frauenhäuser, drei Kriseninterventionsstellen
und Frauenberatungsstellen, die in Notsituationen weiterhelfen können,
betont Schittenhelm in diesem Zusammenhang.

Darabos: Reaktion Strassers auf die
Dringliche Anfrage ist skandalös
Bisher habe sich Innenminister Strasser als Kritiker des VfGH und der
Rechtsstaatlichkeit geoutet, doch wie diese Dringliche Anfrage zur
skandalösen Missachtung der Rechtsstaatlichkeit durch den Innenminister
beantwortet wurde, sei "skandalös", betonte SPÖ-Bundesgeschäftsführer
Norbert Darabos am Mittwoch im Nationalrat. Der Innenminister habe sich als
jemand geoutet, der das Parlament negiere, zeigte sich Darabos empört: "Das
können wir so nicht hinnehmen." Gerade für einen Innenminister, der
demokratiepolitisch sehr sensibel sein sollte, sei so ein Verhalten nicht zu
akzeptieren. ****
Er, so Darabos, könne sich auch vorstellen, warum Strasser so
reagiert habe: "Wir haben mit über 700.000 Delikten die höchste
Kriminalitätsrate in der Zweiten Republik und gleichzeitig ist die
Aufklärungsrate auf 37 Prozent zurückgefallen." Zudem habe der Innenminister
die Schließung von Gendarmerieposten zu verantworten und die Einfärbung des
Innenministeriums. "International anerkannte Experten wurden in die
Frühpensionierung gehetzt", so Darabos.
"Wir sind hier einem Ritual ausgesetzt dass die Regierungsparteien
klatschen müssen, wenn ein Gesetz nicht vom VfGH aufgehoben wird", sagte
Darabos. Gerade im innenpolitischen Bereich gebe es massiv viele Probleme,
die der VfGH aufgedeckt habe. "Es ist ein Eingeständnis des persönlichen
Scheiterns, wenn im Zivildienstbereich der VfGH von sich aus aktiv wird und
in der Begründung der Aufhebung des Zivildienstgesetzes aufführt, dass die
Verwaltung der Zivildiener eine Kernaufgabe des Staates sein muss", so
Darabos weiter. Das heiße auch, dass sich der Innenminister freiwillig von
einer Kernaufgabe des Staates verabschiedet. Die Häufung der Probleme im
Bereich des Innenministeriums zeige, dass hier mehr als nur eine Dringliche
Anfrage notwendig sei, so Darabos abschließend.

Wiener Jugendschutzgesetz im Landesgesetzblatt
Am 16. Mai 2002 ist als 17. Stück das Gesetz zum Schutz der Jugend (Wiener
Jugendschutzgesetz 2002) im Landesgesetzblatt für Wien erschienen und ist mit
dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft getreten. Das bis dahin geltende
Wiener Jugendschutzgesetz stammt aus dem Jahr 1985. Dem neuen Gesetz sind
ausführliche "Erläuternde Bemerkungen" beigefügt.
Ebenfalls am 16. Mai 2002 ist als 18. Stück eine Änderung der Bauordnung für
Wien und der Wiener Stadtverfassung im Landesgesetzblatt für Wien erschienen.
Sie betrifft die Verländerung der Bundesstraßen B.
Zwtl.: Bestellung von Wiener Landesgesetzblättern
Landesgesetzblätter und eventuelle "Erläuternde Bemerkungen" erhält man
o Montag bis Freitag, von 7.30 Uhr bis 15 Uhr, in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre, Tür 103.
o Telefon-Bestellung: 4000/81026
o Fax-Bestellung: 4000/99/81026
o e-mail-Bestellung: mailto:pro@m53.magwien.gv.at
Zwtl.: Wiener Rechtsdatensammlung im Internet:
http://www.wien.at/recht/landesrecht-wien/index.htm
Um den Zugriff auf die Wiener Rechtsbestände zu erleichtern, hat die
Magistratsdirektion - Verfassungsdienst und Rechtsmittelangelegenheiten die
wichtigsten Rechtsdatensammlungen als "Wiener Rechtsinformationssystem - WRI"
zusammengefasst. Angeboten werden:
o "Wiener Rechtsvorschriftensammlung - WRS" - Eine
Volltextzusammenstellung der Wiener Rechtsnormen
o "Wiener Landesgesetzblätter online" - Die kundgemachten
Wiener Landesgesetzblätter
o Einsicht in Entwürfe von Wiener Landesgesetzen - nur in der
Zeit der öffentlichen Auflage. In dieser Zeit kann man zu
diesen Gesetzentwürfen auch via e-mail Stellungnahmen abgeben.
http://www.wien.at/recht/landesrecht-wien/index.htm

"Das neue Gewährleistungs- und Garantierecht"
Am 1. Jänner 2002 wird das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz (GewRÄG),
veröffentlicht im BGBl. Nr. I 48/2001, in Kraft treten.
Die Gewährleistungsreform kann als die wichtigste Novelle des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) seit der 3. Teilnovelle 1916 bezeichnet
werden. Neben der Umsetzung einer Verbraucherschutzrichtlinie der EU, der
sogenannten Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, wurden auch Änderungen im Bereich
des Schadenersatzrechts vorgenommen.
Die vorliegende Broschüre soll die Unternehmen möglichst praxisnah über die
umfassenden Neuerungen im Bereich Gewährleistung, Garantie und Schadenersatz
informieren.
Neben zahlreichen Beispielen und Tipps finden sich im Anhang den Text des
Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetzes und der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie,
des Konsumentenschutzgesetzes in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung, sowie
andere relevante gesetzliche Bestimmungen (ABGB, HGB, KartG).
Kurz zusammengefasst werden mit 1.1.2002 (für alle nach dem 31.12.2001
geschlossenen Verträge) folgende wichtige Änderungen auf die Unternehmen
zukommen:
Verlängerung der Gewährleistungsfrist Nach den zwingenden Vorgaben der
Richtlinie musste die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen auf 2 Jahre
verlängert und damit vervierfacht werden. Für unbewegliche Sachen (Immobilien,
eingebaute Sachen) gilt weiterhin 3 Jahre. Durch die Umsetzung im ABGB gelten
die neuen Gewährleistungsfristen auch unter Unternehmern, jedoch dispositiv,
die Fristen können vertraglich verkürzt werden. Schon bisher hat jedoch der
OGH judiziert, dass auch unter Unternehmern der gänzliche Ausschluss der
Gewährleistungsfrist bei fabrikneuen Waren sittenwidrig ist. Gegenüber
Verbrauchern können die Gewährleistungsfristen nicht verkürzt werden. Nach wie
vor muss der Gewährleistungsanspruch innerhalb der Frist gerichtlich geltend
gemacht werden.
Beweislastumkehr Sofern ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate ab
Übergabe auftritt, wird vermutet, dass dieser Mangel schon im Zeitpunkt der
Übergabe vorhanden war. Die Vermutung tritt jedoch nicht ein, wenn dies mit
der Art der Sache (zB leicht verderbliche Güter) oder der Art des Mangels
(sichtbare Unfallspuren, typische Verschleißerscheinungen durch Gebrauch)
nicht vereinbar ist. Für später auftretende Mängel liegt die Beweislast beim
Übernehmer (Käufer).
Mangelbegriff - Werbeaussagen und Montagefehler Nach wie vor hat der Übergeber
für die vertraglich vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften
der Sachen einzustehen. Neu ist, dass auch für in der Werbung gemachte
Aussagen Gewähr zu leisten ist, wenn sie berechtigte Erwartungen des Kunden
auslösen (marktschreierische Werbung bleibt damit außer Betracht). Dies gilt
aber nur dann, wenn die Werbeaussagen zumindest stillschweigend auch
Vertragsinhalt geworden sind. Das ist nicht der Fall, wenn der Übergeber die
Werbeaussagen weder kannte noch kennen konnte, wenn sie bei Vertragsabschluss
berichtigt waren oder wenn sie den Vertragsabschluss nicht beeinflusst haben
konnten. Gegenüber Verbrauchern gilt auch als Fall der Gewährleistung, wenn
der Unternehmer zur Montage einer an sich mangelfreien Sache verpflichtet war
und dabei durch unsachgemäßes Verhalten einen Mangel verursacht hat oder wenn
die Sache zur Montage durch den Verbraucher bestimmt war und der Mangel auf
einen Fehler in der Montageanleitung zurückzuführen ist.
Rückgriffsrecht in der Absatzkette Da der Einzelhändler bzw. derjenige, der
direkt an den Verbraucher leistet, die Gewährleistung weder einschränken noch
ausschließen kann, und daher für Mängel zwingend einstehen muss, die er nicht
verursacht hat, sieht §933b ein besonderes Rückgriffsrecht vor. Ein
Unternehmer, der einem Verbraucher Gewähr geleistet hat, kann, auch wenn die
eigene Gewährleistung bereits verfristet ist, noch seinen Vormann in der
Absatzkette in Anspruch nehmen. Der Regressanspruch muss binnen 2 Monaten ab
Erfüllung der eigenen Gewährleistung geltend gemacht werden, er gilt innerhalb
der gesamten Absatzkette gegenüber dem jeweiligen Vormann. Für jedes Glied in
der Kette gilt eine absolute Verjährungsfrist der Regresspflicht von 5 Jahren
ab Erbringung der eigenen Leistung. In Bezug auf die Forderung nach einer
Zwingendstellung von Seiten des Handels und des Gewerbes wurde ein
Entschließungsantrag angenommen, wonach - je nach Umsetzung von Art 4 RL in
den wichtigsten Exportstaaten - § 933b novelliert werden soll, wenn
Wettbewerbsverzerrungen entstehen würden.
Gewährleistungsbehelfe - Vorrang der Verbesserung Nach wie vor stehen die drei
Behelfe Verbesserung (bzw. Austausch), Preisminderung und Wandlung (Rücktritt)
zur Verfügung. Jedoch hat der Übernehmer nicht mehr die freie Wahl, sondern
muss dem Übergeber die Chance zur Verbesserung oder Austausch geben. Zu
Preisminderung oder Rücktritt kommt es erst, wenn Austausch und Verbesserung
unmöglich sind, wenn der Übergeber Verbesserung und Austausch verweigert oder
diese nicht in angemessener Frist durchgeführt hat, sowie wenn Verbesserung
und Austausch für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden
sind oder wenn sie dem Übernehmer aus triftigen, in der Person des Übergebers
liegenden Gründen unzumutbar sind. Es wird nicht mehr zwischen wesentlichen
und unwesentlichen, behebbaren und unbehebbaren Mängeln unterschieden, jedoch
hat der Übernehmer bei geringfügigen Mängeln kein Recht auf Vertragsauflösung
(nur Preisminderung).
Gebrauchte bewegliche Sachen Die Gewährleistungsfrist kann bei gebrauchten
beweglichen Sachen gegenüber Verbrauchern vertraglich auf bis zu 1 Jahr
verkürzt werden, sofern dies im einzelnen ausgehandelt wurde (nicht in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen!). Kraftfahrzeuge gelten jedoch erst nach
einem Jahr ab Zulassung als gebraucht.
Schadenersatz Auch für den Mangelschaden wird der Vorrang der Verbesserung bzw
Austausch ausdrücklich normiert. Zwar kann der Übernehmer - Verschulden des
Übergebers vorausgesetzt - statt der Gewährleistung auch Schadenersatz in Form
einer tatsächlichen Herstellung des mangelfreien Zustands (Naturalrestitution)
fordern, nicht jedoch den sofortigen Geldersatz. Es gelten hier die selben
Bedingungen wie bei den Gewährleistungsbehelfen, es muss dem Übergeber zuerst
Gelegenheit zur Verbesserung (Reparatur oder Austausch) gegeben werden.
Ende der Beweislastumkehr im Schadenersatz nach 10 Jahren Während bisher der
Übergeber durch die Beweislastumkehr des §1298 ABGB während der 30jährigen
absoluten Verjährungsfrist beweisen musste, dass ihn kein Verschulden trifft,
liegt nunmehr nach Ablauf von 10 Jahren ab Lieferung die Beweislast für das
Verschulden des Übergebers beim Übernehmer, und zwar sowohl für den
Mangelschaden selbst (zB schadhaftes Dach) als auch für etwaige
Mangelfolgeschäden (zB Wasserschaden).
Über alles Wissenswerte dazu informiert die soeben neu erschienene, von einem
Autorenteam der Wirtschaftskammern Österreichs verfasste Rechtsinfo 'Das neue
Gewährleistungs- und Garantierecht'.
Kostenbeitrag für Mitglieder der Wirtschaftskammern: ATS 165,-- (11,99 EUR)
für Nichtmitglieder: ATS 330,-- (23,98 EUR); Preise inkl. MwSt
Die neue Rechtsinfo kann im Mitgliederservice der Wirtschaftskammer
Österreich, Telefon 01/501 05/DW 5050, Fax: 01/501 05/DW 236, e-mail:
mservice@wko.at sowie über Internet http://wko.at/mservice bestellt werden.

Militärbefugnisgesetz: Gemeinde Wien soll Auskünfte verweigern
Utl.: Grüne stellen Antrag im Wiener Gemeinderat=
Wien (Grüne) - "Theoretisch könnte jeder Mensch von einer Überwachung
durch die Heeresgeheimdienste betroffen sein, der Kritik am österreichischen
Bundesheer übt" meint Gemeinderat Martin Margulies zum mit 1. Juli in
Kraft tretenden Militärbefugnisgesetz. Während die SPÖ auf Bundesebene auf
eine Verfassungsklage setzt, wollen die Wiener Grünen den Vollzug dieses
Gesetzes durch die Stadt Wien von vornherein ausschließen. So soll der
Gemeinderat kommenden Dienstag beschließen, dass kein Organ der Gemeinde Wien
Auskünfte an militärische Dienstellen weitergeben darf. Zusätzlich wird
sich Wien nicht an der Erstellung von Falschurkunden beteiligen. Nach
Purkersdorf (Bgm. Schlögl), Gloggnitz, Neunkirchen und Ebergassing sowie der
Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerschaft, soll ein Beschluss
der Bundeshauptstadt auch weitere Gemeinden und Körperschaften ermutigen, von
der Verweigerung des Auskunftsrechtes nach § 22 Abs. 2 Militärbefugnisgesetz
Gebrauch zu machen.
"Es gibt für Österreich kein militärisches Bedrohungsszenario mehr.
Umso bedenklicher ist es, dass es überhaupt noch Heeresgeheimdienste gibt,
die sich nur gegen die eigene Bevölkerung richten. Und dies alles ohne
effektive parlamentarische Kontrolle. Der Schutz vor Eingriffen in die
Privatsphäre von Menschen sowie die Verlässlichkeit von Dokumenten steht
daher weit über allen angeblichen nachrichtendienstlichen militärischen
Interessen", meint Margulies abschließend und hofft auch auf eine
Zustimmung der SPÖ im Wiener Gemeinderat.
