WGKK organisiert Psychologen-Helpline
für Opfer der Flutkatastrophe
Die Wiener Gebietskrankenkasse hat gemeinsam mit dem
Verein für ambulante Psychotherapie die "Helpline-Psychologen" eingerichtet.
Dort werden ab Montag psychologisch und psychotherapeutisch ausgebildete
Spezialisten an Heimgekehrte aus den Katastrophengebieten und Angehörige von
Opfern vermittelt. Die Kosten für das dazu notwendige Sonderkontingent an
Therapiestunden übernimmt die WGKK.
Helpline - Psychologen
Für Betroffene der Flutkatastrophe
Tel.: (01) 40 25 696
ab Montag 3. Jänner bis Sonntag 9. Jänner
von 9:00 bis 18:00 Uhr besetzt
Die Nummer der Helpline wird auch vom Akutbetreuungsteam der Stadt Wien,
welches die erste Anlaufstelle am Flughafen in Schwechat bildet, an die
Heimkehrer aus dem Krisengebiet sowie die wartenden Angehörigen
weitergegeben.
Im Hanusch-Krankenhaus der WGKK werden derzeit mehrere österreichische
Patienten aus dem Katastrophengebiet stationär behandelt. Darunter befinden
sich auch zwei Überlebende aus Khao Lak. Für die Patienten, die
hauptsächlich an infizierten Fleischwunden leiden, besteht keine
Lebensgefahr. Medienvertreter werden aus medizinischen und ethischen Gründen
gegenwärtig nicht zu den Patienten vorgelassen.
Die WGKK wird Freiwilligen des medizinischen Personals des
Hanusch-Krankenhauses die Möglichkeit geben, sich unter Koordination des
Außenamtes an den Hilfseinsätzen in den Krisenregionen zu beteiligen.

Resolution der Generalversammlung
der Wiener Gebietskrankenkasse
Die Mitglieder der Generalversammlung der Wiener Gebietskrankenkasse beschließen
im Hinblick auf die am 6. Juli 2001 im Nationalrat zur Beschlussfassung
vorgesehene 58. ASVG-Novelle folgende Resolution:
Das österreichische System der sozialen Sicherheit, insbesondere auch die
Gesundheitsversorgung, genießt bei der Bevölkerung erwiesenermaßen ein
hohes Maß an Akzeptanz und Zufriedenheit und im Ausland große Anerkennung.
Während zB in den USA rund 14% des BIP für die Gesundheit ausgegeben werden,
in der Schweiz und Bundesrepublik Deutschland mehr als 10%, sind es in Österreich
8,3%, wobei de facto die gesamte Bevölkerung (99%) an diesem System
partizipiert. Seit über einem Jahrhundert beruht dieses System der sozialen
Sicherheit auf den Prinzipien der Solidarität der Riskengemeinschaft und
Selbstverwaltung der Beitragszahler. Die Kosten dieser Verwaltungsform
belaufen sich auf rund 3% der Ein-nahmen, sodass pro ATS 100,-- eingehobene
Beiträge ATS 97,-- an die Versicherten zurückfließen. Diese
Verwaltungskosten halten jedem Vergleich mit in- und ausländischen
Unternehmungen bzw. Institutionen stand. Alle diese Fakten sind unbestritten
und bekannt. Ebenso wie die Tatsache, dass die großen Fortschritte der
Medizin und die damit steigende Lebenserwartung der Menschen höhere
Anforderungen an die Finanzierung der Leistungen bedingen.
Der höhere Finanzierungsbedarf wird nun seit einiger Zeit augenscheinlich
dazu instrumentalisiert, die derzeitige Organisationsform in der
Sozialversicherung in Frage zu stellen und Funktionsinhaber der Misswirtschaft
zu zeihen.
Die 58. Novelle zum ASVG beinhaltet jedenfalls - in der derzeitigen Fassung
der Beschlussfassung des Sozialausschusses vom 30. Juni 2001 - eine
weitestgehende Umorganisation des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger; es bleibt sozusagen "Kein Stein auf dem
anderen". An Stelle der bisherigen Verwaltungskörper: Verbandskonferenz,
Verbandsvorstand, Verbandspräsidium, Controllinggruppe und
Kontrollversammlung werden eingerichtet: Hauptversammlung, Verwaltungsrat,
Geschäftsführung, Controllinggruppe und Sozial- und Gesundheitsforum Österreich.
Bei der Zusammensetzung dieser Verwaltungskörper sind offensichtlich nicht
mehr ausschließlich die Ergebnisse der demokratischen Wahlen zu den
gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber
(Arbeiterkammer und Wirtschaftskammer) maßgeblich. Ein Grundelement der
Selbstverwaltung der Beitragszahler wird also missachtet.
Die Sozialpartner (Wirtschafts- und Arbeiterkammern) sind verantwortlich für
die Selbstverwaltung; daher ist eine Verschiebung der Agenden zur zukünftigen
Geschäftsführung des Hauptverbandes einer Entmachtung der Sozialpartner
(Beitragszahler) gleichzuhalten.
Die vorgesehenen Unvereinbarkeitsbestimmungen könnten auf eine
verfassungswidrige Anlassgesetzgebung schließen lassen.
Unvereinbar mit dem Prinzip der Selbstverwaltung erscheint zweifelsohne die
vorgesehene Regelung, dass dem Verwaltungsrat ein Vertreter des
Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen und ein Vertreter
des Bundesministeriums für Finanzen angehören, welche gegen Beschlüsse des
Verwaltungsrates dergestalt Einspruch erheben können, dass diese Beschlüsse
als nicht gefasst gelten.
Völlig unverständlich erscheint die Vorgangsweise, dass so gravierende
Gesetzesänderungen mit verfassungsrelevanten Eingriffen, nicht im Wege des
Begutachtungsverfahrens eines Ministerialentwurfes sondern mit Hilfe eines Abänderungsantrages
im Parlament initiiert werden.
Die Betroffenheit der Selbstverwaltung der Wiener Gebietskrankenkasse ist
jedenfalls gegeben, da der Hauptverband mit seiner Richtlinienkompetenz,
Dienstrechtskompetenz, Mustersatzungen, Gesamtverträgen usw. maßgeblich in
die Gestion der an sich autonomen Sozialversicherungsträger Einfluss nimmt.
Die Betroffenheit der Wiener Gebietskrankenkasse ist auch gegeben, weil eine
nicht unbeträchtliche Zahl an Versicherten, nämlich die Vertragsbediensteten
der Länder und Gemeinden, zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
kommen soll; bekanntlich handelt es sich bei dieser Gruppe von Versicherten um
sogenannte "gute Risken".
Die Betroffenheit der Wiener Gebietskrankenkasse ist weiters gegeben, als in
dieser ASVG-Novelle keine Regelungen enthalten sind, die zu einer
Konsolidierung der äußerst schwierigen Finanzlage (Gebarungsabgang im Jahr
2000 rund 1,1 Milliarden Schilling, im Jahr 2001 voraussichtlich 1,45
Milliarden Schilling) beitragen; eher im Gegenteil (siehe oben:
Vertragsbedienstete).
Die Wiener Gebietskrankenkasse gehört zu jenen Sozialversicherungsträgern
(neben SVA der Bauern, Kärntner, Tiroler und Burgenländischen
Gebietskrankenkasse), wo die Schere zwischen Beitragseinnahmen und
Leistungsaufwendungen am weitesten geöffnet ist. Laut Rechnungshofbericht vom
7.November 2000 ist es ein völlig eindeutiger Sachverhalt, "dass die
externen Einflussfaktoren die Gebarung so entscheidend mitbestimmen, dass die
Krankenversicherungsträger im Rahmen ihrer Selbstverwaltung ihre Gebarung
nicht grundlegend sanieren können".
Auf Grund dieser Betroffenheit appellieren die Mitglieder der
Generalversammlung der Wiener Gebietskrankenkasse an alle verantwortlichen
Politiker, die Beschlussfassung der 58. ASVG-Novelle am 6. Juli 2001 im
Nationalratsplenum von der Tagesordnung zu nehmen. Für die österreichische
Bevölkerung so außerordentlich wichtige Angelegenheiten wie die Leistungsfähigkeit
der sozialen Krankenversicherung und die Ausgestaltung der Selbstverwaltung im
Bereich der sozialen Sicherheit sollten wahrlich der ausführlichen
Begutachtung, Diskussion und Verhandlung für würdig befunden werden.
Angesichts der eingangs geschilderten - im internationalen Vergleich - hohen
Qualität unseres Systems der sozialen Sicherheit und der vergleichsweise
niedrigen Kosten ist wohl keine Notwendigkeit gegeben, schlecht vorbereitete
Reformen zu beschließen.
Die Generalversammlung der Wiener Gebietskrankenkasse bekennt sich jedoch zu
einem ständigen Reformprozess im Sinne der Versicherten.
