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WGKK organisiert Psychologen-Helpline für Opfer der Flutkatastrophe

Die Wiener Gebietskrankenkasse hat gemeinsam mit dem Verein für ambulante Psychotherapie die "Helpline-Psychologen" eingerichtet. Dort werden ab Montag psychologisch und psychotherapeutisch ausgebildete Spezialisten an Heimgekehrte aus den Katastrophengebieten und Angehörige von Opfern vermittelt. Die Kosten für das dazu notwendige Sonderkontingent an Therapiestunden übernimmt die WGKK.

   Helpline - Psychologen
   Für Betroffene der Flutkatastrophe
   Tel.: (01) 40 25 696
   ab Montag 3. Jänner bis Sonntag 9. Jänner
   von 9:00 bis 18:00 Uhr besetzt

   Die Nummer der Helpline wird auch vom Akutbetreuungsteam der Stadt Wien, welches die erste Anlaufstelle am Flughafen in Schwechat bildet, an die Heimkehrer aus dem Krisengebiet sowie die wartenden Angehörigen weitergegeben.

   Im Hanusch-Krankenhaus der WGKK werden derzeit mehrere österreichische Patienten aus dem Katastrophengebiet stationär behandelt. Darunter befinden sich auch zwei Überlebende aus Khao Lak. Für die Patienten, die hauptsächlich an infizierten Fleischwunden leiden, besteht keine Lebensgefahr. Medienvertreter werden aus medizinischen und ethischen Gründen gegenwärtig nicht zu den Patienten vorgelassen.

   Die WGKK wird Freiwilligen des medizinischen Personals des Hanusch-Krankenhauses die Möglichkeit geben, sich unter Koordination des Außenamtes an den Hilfseinsätzen in den Krisenregionen zu beteiligen.

 


 

Resolution der Generalversammlung
der Wiener Gebietskrankenkasse

Die Mitglieder der Generalversammlung der Wiener Gebietskrankenkasse beschließen im Hinblick auf die am 6. Juli 2001 im Nationalrat zur Beschlussfassung vorgesehene 58. ASVG-Novelle folgende Resolution:

Das österreichische System der sozialen Sicherheit, insbesondere auch die Gesundheitsversorgung, genießt bei der Bevölkerung erwiesenermaßen ein hohes Maß an Akzeptanz und Zufriedenheit und im Ausland große Anerkennung.

Während zB in den USA rund 14% des BIP für die Gesundheit ausgegeben werden, in der Schweiz und Bundesrepublik Deutschland mehr als 10%, sind es in Österreich 8,3%, wobei de facto die gesamte Bevölkerung (99%) an diesem System partizipiert. Seit über einem Jahrhundert beruht dieses System der sozialen Sicherheit auf den Prinzipien der Solidarität der Riskengemeinschaft und Selbstverwaltung der Beitragszahler. Die Kosten dieser Verwaltungsform belaufen sich auf rund 3% der Ein-nahmen, sodass pro ATS 100,-- eingehobene Beiträge ATS 97,-- an die Versicherten zurückfließen. Diese Verwaltungskosten halten jedem Vergleich mit in- und ausländischen Unternehmungen bzw. Institutionen stand. Alle diese Fakten sind unbestritten und bekannt. Ebenso wie die Tatsache, dass die großen Fortschritte der Medizin und die damit steigende Lebenserwartung der Menschen höhere Anforderungen an die Finanzierung der Leistungen bedingen.

Der höhere Finanzierungsbedarf wird nun seit einiger Zeit augenscheinlich dazu instrumentalisiert, die derzeitige Organisationsform in der Sozialversicherung in Frage zu stellen und Funktionsinhaber der Misswirtschaft zu zeihen.

Die 58. Novelle zum ASVG beinhaltet jedenfalls - in der derzeitigen Fassung der Beschlussfassung des Sozialausschusses vom 30. Juni 2001 - eine weitestgehende Umorganisation des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger; es bleibt sozusagen "Kein Stein auf dem anderen". An Stelle der bisherigen Verwaltungskörper: Verbandskonferenz, Verbandsvorstand, Verbandspräsidium, Controllinggruppe und Kontrollversammlung werden eingerichtet: Hauptversammlung, Verwaltungsrat, Geschäftsführung, Controllinggruppe und Sozial- und Gesundheitsforum Österreich. Bei der Zusammensetzung dieser Verwaltungskörper sind offensichtlich nicht mehr ausschließlich die Ergebnisse der demokratischen Wahlen zu den gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber (Arbeiterkammer und Wirtschaftskammer) maßgeblich. Ein Grundelement der Selbstverwaltung der Beitragszahler wird also missachtet.

Die Sozialpartner (Wirtschafts- und Arbeiterkammern) sind verantwortlich für die Selbstverwaltung; daher ist eine Verschiebung der Agenden zur zukünftigen Geschäftsführung des Hauptverbandes einer Entmachtung der Sozialpartner (Beitragszahler) gleichzuhalten.

Die vorgesehenen Unvereinbarkeitsbestimmungen könnten auf eine verfassungswidrige Anlassgesetzgebung schließen lassen.

Unvereinbar mit dem Prinzip der Selbstverwaltung erscheint zweifelsohne die vorgesehene Regelung, dass dem Verwaltungsrat ein Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen und ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen angehören, welche gegen Beschlüsse des Verwaltungsrates dergestalt Einspruch erheben können, dass diese Beschlüsse als nicht gefasst gelten.

Völlig unverständlich erscheint die Vorgangsweise, dass so gravierende Gesetzesänderungen mit verfassungsrelevanten Eingriffen, nicht im Wege des Begutachtungsverfahrens eines Ministerialentwurfes sondern mit Hilfe eines Abänderungsantrages im Parlament initiiert werden.

Die Betroffenheit der Selbstverwaltung der Wiener Gebietskrankenkasse ist jedenfalls gegeben, da der Hauptverband mit seiner Richtlinienkompetenz, Dienstrechtskompetenz, Mustersatzungen, Gesamtverträgen usw. maßgeblich in die Gestion der an sich autonomen Sozialversicherungsträger Einfluss nimmt.

Die Betroffenheit der Wiener Gebietskrankenkasse ist auch gegeben, weil eine nicht unbeträchtliche Zahl an Versicherten, nämlich die Vertragsbediensteten der Länder und Gemeinden, zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter kommen soll; bekanntlich handelt es sich bei dieser Gruppe von Versicherten um sogenannte "gute Risken".

Die Betroffenheit der Wiener Gebietskrankenkasse ist weiters gegeben, als in dieser ASVG-Novelle keine Regelungen enthalten sind, die zu einer Konsolidierung der äußerst schwierigen Finanzlage (Gebarungsabgang im Jahr 2000 rund 1,1 Milliarden Schilling, im Jahr 2001 voraussichtlich 1,45 Milliarden Schilling) beitragen; eher im Gegenteil (siehe oben: Vertragsbedienstete).

Die Wiener Gebietskrankenkasse gehört zu jenen Sozialversicherungsträgern (neben SVA der Bauern, Kärntner, Tiroler und Burgenländischen Gebietskrankenkasse), wo die Schere zwischen Beitragseinnahmen und Leistungsaufwendungen am weitesten geöffnet ist. Laut Rechnungshofbericht vom 7.November 2000 ist es ein völlig eindeutiger Sachverhalt, "dass die externen Einflussfaktoren die Gebarung so entscheidend mitbestimmen, dass die Krankenversicherungsträger im Rahmen ihrer Selbstverwaltung ihre Gebarung nicht grundlegend sanieren können".

Auf Grund dieser Betroffenheit appellieren die Mitglieder der Generalversammlung der Wiener Gebietskrankenkasse an alle verantwortlichen Politiker, die Beschlussfassung der 58. ASVG-Novelle am 6. Juli 2001 im Nationalratsplenum von der Tagesordnung zu nehmen. Für die österreichische Bevölkerung so außerordentlich wichtige Angelegenheiten wie die Leistungsfähigkeit der sozialen Krankenversicherung und die Ausgestaltung der Selbstverwaltung im Bereich der sozialen Sicherheit sollten wahrlich der ausführlichen Begutachtung, Diskussion und Verhandlung für würdig befunden werden. Angesichts der eingangs geschilderten - im internationalen Vergleich - hohen Qualität unseres Systems der sozialen Sicherheit und der vergleichsweise niedrigen Kosten ist wohl keine Notwendigkeit gegeben, schlecht vorbereitete Reformen zu beschließen.

Die Generalversammlung der Wiener Gebietskrankenkasse bekennt sich jedoch zu einem ständigen Reformprozess im Sinne der Versicherten.



 
Joerg W. Baur [REGIO-PRESS] 91801237



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Stand der letzten Bearbeitung:
 13.02.2007 03:33:58
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