Schenner: EuGH-Entscheidung bleibt
Basis jeder Getränkesteuer-Lösung
Tourismussprecher weist Aussagen des Gemeindebundes zurück - "Werden
keine Verzögerung bis zum St. Nimmerleinstag dulden"
"Recht muss Recht bleiben. Wir erheben keine unrealistischen Forderungen,
und von Taktik kann keine Rede sein", weist der Obmann der Bundessparte
Tourismus und Freizeitwirtschaft in der Wirtschaftskammer Österreich,
Komm.Rat Johann Schenner, mit Nachdruck jüngste Aussagen des
Österreichischen Gemeindebundes zurück, wonach die heimische
Tourismuswirtschaft im Streit um die Rückzahlung der Getränkesteuer "im
Wahljahr der Standesvertretung nur unrealistische Forderungen stellen"
würde. "Der EuGH hat uns bekanntlich recht gegeben, und wir wollen nicht
mehr und nicht weniger, als dass dieses Ergebnis nunmehr umgesetzt wird",
betont Schenner.
Wie mehrmals berichtet, hatte der Europäische Gerichtshof die umstrittene
Getränkesteuer auf alkoholische Getränke bereits im März 2000 als nicht
EU-konform aufgehoben. Die Klärung der Frage der Rückzahlung an die
Gastronomen und Lebensmittelhändler wurde dabei dem österreichischen
Verwaltungsgerichtshof überlassen. Die Gemeinden müssen die zwischen 1995
und 2000 unrechtmäßig eingehobene Steuer zurückzahlen, außer sie weisen den
Wirten und Händlern nach, dass diese die Steuer über höhere Preise auf die
Konsumenten überwälzt haben. Die Beweislast liegt dabei bei den Gemeinden.
Der Gemeindebund spricht von "derzeit 50.000 offenen Fällen". Tatsächlich
könnte diese Zahl nach Einschätzung der Wirtschaftskammer aber noch höher
liegen.
Schenner unterstreicht, dass die Tourismuswirtschaft die Gemeinden nicht in
Schwierigkeiten bringen wolle. Bei allen weiteren Überlegungen und
Gesprächen müsse man allerdings auf dem Boden der Tatsachen bleiben. Ein
schon im Frühjahr 2004 veröffentlichtes Gutachten hält eindeutig fest, dass
jeder Betrieb, der die von den Gemeinden zu Unrecht eingehobene
Getränkesteuer nicht an die Konsumenten weiterverrechnet hat, diese "auf
Punkt und Beistrich" zurückzubekommen hat. Das von Prof. Friedrich Fraberger
(WU Wien) erarbeitete Gutachten kommt ebenso wie andere Stellungnahmen zu
dem Ergebnis, dass in den Fällen, wo die Behörde die "wirtschaftliche
Überwälzung nicht nachweisen kann, der volle Betrag an Getränkesteuer an den
Gastwirt bzw. Hotelier rückerstattet werden muss".
Man werde jetzt besonderes Augenmerk darauf legen, dass die Sache nicht
endlos verschleppt wird. "Am Zug sind jetzt die Behörden. Und die Juristen
des Gemeindebundes sollten seriöserweise darüber nachdenken, wie bestehendes
Recht umgesetzt werden kann, statt den Vertretern der Tourismusbetriebe
Populismus zu unterstellen", so Schenner: "Es gibt Fristen, die einzuhalten
sind. Wir werden jedenfalls dafür sorgen, dass es keine Verschleppung
unserer berechtigten Anliegen bis zum St. Nimmerleinstag gibt".

Broukal zu EuGH-Urteil: Weltfremdes
Urteil - was macht der Kanzler?
"Der Beschlussantrag des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof
ist widersprüchlich und in sich nicht schlüssig. Es ist nicht klar, warum
Österreich die hohen Kosten für die Berufsausbildung ausländischer
Studierender für den Arztberuf ohne Murren tragen soll, aber gleichzeitig
eingeräumt wird, dass das Gewähren von Stipendien für ausländische
Medizinstudenten Österreich finanziell überfordern würde. Stipendien sind
ihrer Natur nach geringer als die vollen Kosten eines Studienplatzes",
erklärte SPÖ-Wissenschaftssprecher Josef Broukal Donnerstag gegenüber dem
SPÖ-Pressedienst.
SPÖ gegen Zugangsbeschänkungen - Gehrer muss handeln
Der Generalanwalt empfiehlt Österreich, den Universitätszugang zu
beschränken, wenn es sich die Finanzierung des Studiums von Studierenden aus
dem EU-Raum nicht zu leisten können glaubt. Diese Vorgangsweise ist für die
SPÖ nicht akzeptabel. Bildungsministerin Gehrer ist aufgefordert, andere
Wege zu finden und in Brüssel dafür Verständnis zu erreichen. Eine Lösung
wäre, dass Österreich von jedem Studierenden verlangt, dass sein Heimatland
die vollen Studienkosten zahlt. Für österreichische Studierende ist das
ohnedies der Fall, für ausländische Studierende müsste deren Heimatland
beträchtliche Summen überweisen. Das würde dann dazu führen, dass diese
Länder das Geld lieber in den Ausbau des eigenen Universitäts-Systems
stecken.
Schüssel muss EU-Regeln für Studienzugang durchsetzen
Wenn der Generalanwalt darauf hinweist, dass es bisher keine EU-Regelungen
zur "Regelung grenzüberschreitender Studentenströme gibt", dann ist Kanzler
Schüssel aufgefordert, solche Regeln zu fordern und im Kreis der Staats- und
Regierungschefs für sie zu werben. Es kann nicht so sein, dass sich die ÖVP
jetzt zufrieden zurücklehnt und den freien Hochschulzugang mit den Worten
"Da kann man halt nix machen" beendet.

EuGH bestätigt Wirtschaftskammer:
Deutsches Zwangspfand ist EU-widrig
Mit großer Erleichterung nimmt die Wirtschaftskammer Österreich die
Urteile zum deutschen Einwegpfand auf Mineralwässer und auf. "Der EuGH hat
schwarz auf weiss bestätigt, was die österreichische Wirtschaft seit
Einführung dieser Regelung kritisiert hat: Das Zwangspfand ist ein
wettbewerbsverzerrendes Handelshemnis, das gegen die Prinzipien des
europäischen Binnenmarktes verstößt", sagt Reinhold Mitterlehner,
Generalsekretär-Stellvertreter der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ). Nun
müsse die deutsche Regierung unverzüglich handeln, um dieser unfairen
Regelung endlich den Garaus zu machen. "Ich hoffe, dass Berlin die Botschaft
verstanden hat und der Bundesrat bei seinen Beratungen über die
Verpackungsverordnung, die Ende dieser Woche stattfinden, eine EU-konforme
Regelung trifft", sagte Mitterlehner.
Der EuGH zeigt klar auf, in welche Richtung die Pfandregelung abgeändert
werden muss. Gemäß dem Urteil ist das Umsatteln auf ein Pfand- und
Rücknahmesystem nur dann mit dem europäischen Recht vereinbar, wenn die
betroffenen Wirtschaftszweige eine angemessene Übergangszeit erhalten, um
sich auf die neuen Regeln einzustellen und wenn das System nicht zu einer
Diskriminierung ausländischer Marktteilnehmer führt. Beide Bedingungen
wurden beim deutschen Zwangspfand nicht erfüllt.
Das deutsche Pfand auf Einweggebinde wie Dosen und bestimmte Plastikflaschen
hat deshalb nicht zuletzt die österreichischen Abfüller und Hersteller
massiv benachteiligt, wie ein Blick auf die Handelsstatistik bei Getränken
zeigt. So sind 2003 die Dosenbier-Lieferungen von Deutschland nach
Österreich mit plus 91 Prozent geradezu explodiert. Die Bierlieferungen von
Österreich nach Deutschland sind hingegen um 34 Prozent zurückgegangen. Ein
ähnliches Bild zeigt sich bei Mineralwässern. Die Ausfuhren nach Deutschland
sanken 2003 gegenüber 2002 um 58 Prozent. Bei Limonaden betrug das
Exportminus 38 Prozent.

Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit:
Ärzte begrüßen neues EuGH-Urteil
Die Bundeskurie Angestellte Ärzte der Österreichischen Ärztekammer
(ÖÄK) hat das neueste Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) begrüßt,
wonach Zeiten der Arbeitsbereitschaft als Vollarbeitszeit im Sinne der
EU-Arbeitszeitrichtlinie anzusehen sind. "Dieses Urteil unterstreicht die
Richtigkeit der geltenden österreichischen Rechtslage, die voll auf der
Linie der EU-Rechtssprechung liegt", betonte der Obmann der Bundeskurie
Angestellte Ärzte, Dr. Harald Mayer, in einer Aussendung. Dies habe der
Europäische Gerichtshof nun schon zum dritten Mal in Folge so entschieden.
Zuletzt waren ähnliche Urteile im Fall eines klagenden Spitalsarztes aus
Deutschland (Sache Jäger/2003) und im Fall spanischer Ärzte (Simap/2000)
seitens des EuGH ergangen.
Es sei "nur recht und billig und völlig gerechtfertigt", dass
Bereitschaftsdienste - und damit sämtliche Dienstzeiten von Ärzten im Spital
- als Vollarbeitszeit gewertet werden, erklärte Mayer. Der Kurienobmann der
Angestellten Ärzte erinnerte in diesem Zusammenhang daran, dass die
durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Spitalsärzten derzeit 60
Stunden beträgt und wöchentliche durchschnittliche Maximalarbeitszeiten von
bis zu 82 Stunden "an der Tagesordnung" seien. Die im
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz für die Spitalsärzte vorgesehenen
Arbeitszeiten würden vielfach seitens der Dienstgeber umgangen, da das
Gesetz zahlreiche Schlupflöcher enthält und bisher keine ausreichenden
Sanktionsmöglichkeiten, vor allem im öffentlichen Bereich, gegeben sind.
"Ärzte sind im Spital im Dauereinsatz", betonte Mayer. Dies belege auch die
ständig wachsende Zahl an Leistungen, die der einzelne Arzt bringen müsse
(So erbrachte im Jahr 2000 jeder einzelne Arzt jährlich 1000 Leistungen mehr
als noch 1990. Der Zahl der zu versorgenden Patienten pro Bett wuchs um in
dieser Zeit von durchschnittlich 27 Patienten pro Bett und Jahr auf 42 pro
Bett und Jahr).
Im Urteil des EuGH, das am Dienstag erging, heißt es wörtlich, "dass
Bereitschaftsdienste, die ein Arbeitnehmer in Form von persönlicher
Anwesenheit an dem von seinem Arbeitgeber bestimmten Ort leistet, in vollem
Umfang als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 93/104 anzusehen sind,
unabhängig davon, dass der Betroffene während dieses Dienstes tatsächlich
keine ununterbrochene berufliche Tätigkeit ausübt".

Böhmdorfer: Justizministerium hat noch keine schriftliche Ausfertigung
des EGMR-Urteils betreffend § 209
"Auch im Justizministerium ist man derzeit nur auf die Informationen aus den
Medien angewiesen. Der Schriftsatz des Urteils wurde noch nicht zugestellt.
Über Folgen und Reaktionen ließe sich daher lediglich spekulieren, was ich als
unseriös ablehne", meinte heute Justizminister Dr. Böhmdorfer zur gestern
Abend publizierten Entscheidung aus Straßburg. ****
"Mit Sicherheit lässt sich aber folgendes sagen: Bereits nach der Aufhebung
des § 209 StGB durch den VfGH hat das BMJ die Oberstaatsanwaltschaften
kontaktiert und empfohlen, mit Strafverfolgungsanträgen nach § 209 StGB
innezuhalten, keine vorwiegend auf § 209 StGB gestützte U-Haft zu beantragen
und auf die Aufrechterhaltung der U-Haft zu verzichten. Da VfGH-Entscheidungen
nicht zurückwirken gab es keinen Rechtsanspruch auf vorzeitige Haftentlassung.
Diese konnte aber im Gnadenwege ausgesprochen werden und davon wurde auch
Gebrauch gemacht. Derzeit gibt es in Österreich keinen Inhaftierten, der
ausschließlich oder führend wegen einer Verurteilung nach § 209 StGB eine
Haftstrafe verbüßt", erläuterte Böhmdorfer.
"Zur Frage, ob die Entscheidung aus Straßburg nun Muster- bzw. Folgewirkung
haben könnte, lässt sich derzeit noch keine seriöse Auskunft erteilen. Das BMJ
ist, um eine diesbezüglichen Auskunft zu erteilen, auf die Zustellung des
Schriftsatzes und den genauen Wortlaut der Entscheidung angewiesen", schloss
Böhmdorfer.

EuGH verurteilt die Republik Österreich, nicht den Hauptverband
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem heutigen Urteil betreffend die
Nichtumsetzung der sogenannten Transparenzrichtlinie die Republik Österreich
verurteilt. Er stellt aber auch fest, dass die Republik Österreich in
bestimmten Punkten obsiegt hat.
In dem Verfahren ist es darum gegangen, zu klären, ob das
Heilmittelverzeichnis eine sogenannte Positivliste ist, und falls ja, ob der
Instanzenzug ausreicht.
Der heutige Vorwurf der Pharmig, das Urteil bestätige, dass innovative
Arzneimittel den ÖsterreichInnen nicht zugänglich seien, ist aus der Luft
gegriffen: Diese Frage war wie auch jene, ob die vorgeschriebenen Fristen
eingehalten werden, gar nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
Der Generalanwalt hat bereits im Mai festgestellt, dass die Fristen zur
Aufnahme von Medikamenten in das Heilmittelverzeichnis den Vorgaben der
Transparenzrichtlinie entsprechen. Die Kommission hat außerdem im Lauf des
Verfahrens den Vorwurf der mangelnden Begründungen der Entscheidungen des
Hauptverbandes zurückgezogen. Das Heilmittelverzeichnis wurde von den
europäischen Institutionen nicht in Frage gestellt.
Selbstverständlich hat jeder Versicherte in Österreich einen rechtlich
durchsetzbaren Anspruch auf qualitativ hochstehende medizinische Versorgung.
Das inkludiert auch die dafür notwendigen Medikamente, seien sie noch so
teuer.
Zwtl: Nur Formalaspekt beanstandet
Tatsächlich geht es im heutigen Urteil, sieht man es im Verhältnis zur
Gesamtfrage, um einen Formalaspekt: nämlich darum, ob die jetzt im Verfahren
eingerichtete zweite Instanz (großer Fachbeirat) einem sogenannten Tribunal
(Gericht) entspricht. Das verneint der EuGH und postuliert damit für
Pharmafirmen einen Rechtsschutz, der in der österreichischen Rechtsordnung neu
ist.
Die fachlich einwandfreie Aufnahme von Medikamenten ins Heilmittelverzeichnis
ist bislang unter Zuziehung hochkarätiger Experten sichergestellt. Die
Entscheidungen fallen rasch, nämlich durchschnittlich innerhalb von 76 Tagen -
die Transparenzrichtlinie sieht dafür 180 Tage vor.
Jetzt geht es darum, die gesetzlichen Grundlagen auf Basis des heutigen
Urteils zu adaptieren, also eine rechtlich unabhängige zweite Instanz zu
schaffen. Dies wird zur Klarheit in diesem Verfahrensbereich beitragen.
