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Schenner: EuGH-Entscheidung bleibt Basis jeder Getränkesteuer-Lösung

Tourismussprecher weist  Aussagen des Gemeindebundes zurück - "Werden keine Verzögerung bis zum St. Nimmerleinstag dulden" 

"Recht muss Recht bleiben. Wir erheben keine unrealistischen Forderungen, und von Taktik kann keine Rede sein", weist der Obmann der Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft in der Wirtschaftskammer Österreich, Komm.Rat Johann Schenner, mit Nachdruck jüngste Aussagen des Österreichischen Gemeindebundes zurück, wonach die heimische Tourismuswirtschaft im Streit um die Rückzahlung der Getränkesteuer "im Wahljahr der Standesvertretung nur unrealistische Forderungen stellen" würde. "Der EuGH hat uns bekanntlich recht gegeben, und wir wollen nicht mehr und nicht weniger, als dass dieses Ergebnis nunmehr umgesetzt wird", betont Schenner.

Wie mehrmals berichtet, hatte der Europäische Gerichtshof die umstrittene Getränkesteuer auf alkoholische Getränke bereits im März 2000 als nicht EU-konform aufgehoben. Die Klärung der Frage der Rückzahlung an die Gastronomen und Lebensmittelhändler wurde dabei dem österreichischen Verwaltungsgerichtshof überlassen. Die Gemeinden müssen die zwischen 1995 und 2000 unrechtmäßig eingehobene Steuer zurückzahlen, außer sie weisen den Wirten und Händlern nach, dass diese die Steuer über höhere Preise auf die Konsumenten überwälzt haben. Die Beweislast liegt dabei bei den Gemeinden. Der Gemeindebund spricht von "derzeit 50.000 offenen Fällen". Tatsächlich könnte diese Zahl nach Einschätzung der Wirtschaftskammer aber noch höher liegen.

Schenner unterstreicht, dass die Tourismuswirtschaft die Gemeinden nicht in Schwierigkeiten bringen wolle. Bei allen weiteren Überlegungen und Gesprächen müsse man allerdings auf dem Boden der Tatsachen bleiben. Ein schon im Frühjahr 2004 veröffentlichtes Gutachten hält eindeutig fest, dass jeder Betrieb, der die von den Gemeinden zu Unrecht eingehobene Getränkesteuer nicht an die Konsumenten weiterverrechnet hat, diese "auf Punkt und Beistrich" zurückzubekommen hat. Das von Prof. Friedrich Fraberger (WU Wien) erarbeitete Gutachten kommt ebenso wie andere Stellungnahmen zu dem Ergebnis, dass in den Fällen, wo die Behörde die "wirtschaftliche Überwälzung nicht nachweisen kann, der volle Betrag an Getränkesteuer an den Gastwirt bzw. Hotelier rückerstattet werden muss".

Man werde jetzt besonderes Augenmerk darauf legen, dass die Sache nicht endlos verschleppt wird. "Am Zug sind jetzt die Behörden. Und die Juristen des Gemeindebundes sollten seriöserweise darüber nachdenken, wie bestehendes Recht umgesetzt werden kann, statt den Vertretern der Tourismusbetriebe Populismus zu unterstellen", so Schenner: "Es gibt Fristen, die einzuhalten sind. Wir werden jedenfalls dafür sorgen, dass es keine Verschleppung unserer berechtigten Anliegen bis zum St. Nimmerleinstag gibt".


 

Broukal zu EuGH-Urteil: Weltfremdes Urteil - was macht der Kanzler?

"Der Beschlussantrag des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof ist widersprüchlich und in sich nicht schlüssig. Es ist nicht klar, warum Österreich die hohen Kosten für die Berufsausbildung ausländischer Studierender für den Arztberuf ohne Murren tragen soll, aber gleichzeitig eingeräumt wird, dass das Gewähren von Stipendien für ausländische Medizinstudenten Österreich finanziell überfordern würde. Stipendien sind ihrer Natur nach geringer als die vollen Kosten eines Studienplatzes", erklärte SPÖ-Wissenschaftssprecher Josef Broukal Donnerstag gegenüber dem SPÖ-Pressedienst.

SPÖ gegen Zugangsbeschänkungen - Gehrer muss handeln

Der Generalanwalt empfiehlt Österreich, den Universitätszugang zu beschränken, wenn es sich die Finanzierung des Studiums von Studierenden aus dem EU-Raum nicht zu leisten können glaubt. Diese Vorgangsweise ist für die SPÖ nicht akzeptabel. Bildungsministerin Gehrer ist aufgefordert, andere Wege zu finden und in Brüssel dafür Verständnis zu erreichen. Eine Lösung wäre, dass Österreich von jedem Studierenden verlangt, dass sein Heimatland die vollen Studienkosten zahlt. Für österreichische Studierende ist das ohnedies der Fall, für ausländische Studierende müsste deren Heimatland beträchtliche Summen überweisen. Das würde dann dazu führen, dass diese Länder das Geld lieber in den Ausbau des eigenen Universitäts-Systems stecken.

Schüssel muss EU-Regeln für Studienzugang durchsetzen

Wenn der Generalanwalt darauf hinweist, dass es bisher keine EU-Regelungen zur "Regelung grenzüberschreitender Studentenströme gibt", dann ist Kanzler Schüssel aufgefordert, solche Regeln zu fordern und im Kreis der Staats- und Regierungschefs für sie zu werben. Es kann nicht so sein, dass sich die ÖVP jetzt zufrieden zurücklehnt und den freien Hochschulzugang mit den Worten "Da kann man halt nix machen" beendet.


 

EuGH bestätigt Wirtschaftskammer: Deutsches Zwangspfand ist EU-widrig

Mit großer Erleichterung nimmt die Wirtschaftskammer Österreich die Urteile zum deutschen Einwegpfand auf Mineralwässer und auf. "Der EuGH hat schwarz auf weiss bestätigt, was die österreichische Wirtschaft seit Einführung dieser Regelung kritisiert hat: Das Zwangspfand ist ein wettbewerbsverzerrendes Handelshemnis, das gegen die Prinzipien des europäischen Binnenmarktes verstößt", sagt Reinhold Mitterlehner, Generalsekretär-Stellvertreter der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ). Nun müsse die deutsche Regierung unverzüglich handeln, um dieser unfairen Regelung endlich den Garaus zu machen. "Ich hoffe, dass Berlin die Botschaft verstanden hat und der Bundesrat bei seinen Beratungen über die Verpackungsverordnung, die Ende dieser Woche stattfinden, eine EU-konforme Regelung trifft", sagte Mitterlehner.

Der EuGH zeigt klar auf, in welche Richtung die Pfandregelung abgeändert werden muss. Gemäß dem Urteil ist das Umsatteln auf ein Pfand- und Rücknahmesystem nur dann mit dem europäischen Recht vereinbar, wenn die betroffenen Wirtschaftszweige eine angemessene Übergangszeit erhalten, um sich auf die neuen Regeln einzustellen und wenn das System nicht zu einer Diskriminierung ausländischer Marktteilnehmer führt. Beide Bedingungen wurden beim deutschen Zwangspfand nicht erfüllt.

Das deutsche Pfand auf Einweggebinde wie Dosen und bestimmte Plastikflaschen hat deshalb nicht zuletzt die österreichischen Abfüller und Hersteller massiv benachteiligt, wie ein Blick auf die Handelsstatistik bei Getränken zeigt. So sind 2003 die Dosenbier-Lieferungen von Deutschland nach Österreich mit plus 91 Prozent geradezu explodiert. Die Bierlieferungen von Österreich nach Deutschland sind hingegen um 34 Prozent zurückgegangen. Ein ähnliches Bild zeigt sich bei Mineralwässern. Die Ausfuhren nach Deutschland sanken 2003 gegenüber 2002 um 58 Prozent. Bei Limonaden betrug das Exportminus 38 Prozent.


 

Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit: Ärzte begrüßen neues EuGH-Urteil

Die Bundeskurie Angestellte Ärzte der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) hat das neueste Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) begrüßt, wonach Zeiten der Arbeitsbereitschaft als Vollarbeitszeit im Sinne der EU-Arbeitszeitrichtlinie anzusehen sind. "Dieses Urteil unterstreicht die Richtigkeit der geltenden österreichischen Rechtslage, die voll auf der Linie der EU-Rechtssprechung liegt", betonte der Obmann der Bundeskurie Angestellte Ärzte, Dr. Harald Mayer, in einer Aussendung. Dies habe der Europäische Gerichtshof nun schon zum dritten Mal in Folge so entschieden. Zuletzt waren ähnliche Urteile im Fall eines klagenden Spitalsarztes aus Deutschland (Sache Jäger/2003) und im Fall spanischer Ärzte (Simap/2000) seitens des EuGH ergangen.

   Es sei "nur recht und billig und völlig gerechtfertigt", dass Bereitschaftsdienste - und damit sämtliche Dienstzeiten von Ärzten im Spital - als Vollarbeitszeit gewertet werden, erklärte Mayer. Der Kurienobmann der Angestellten Ärzte erinnerte in diesem Zusammenhang daran, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Spitalsärzten derzeit 60 Stunden beträgt und wöchentliche durchschnittliche Maximalarbeitszeiten von bis zu 82 Stunden "an der Tagesordnung" seien. Die im Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz für die Spitalsärzte vorgesehenen Arbeitszeiten würden vielfach seitens der Dienstgeber umgangen, da das Gesetz zahlreiche Schlupflöcher enthält und bisher keine ausreichenden Sanktionsmöglichkeiten, vor allem im öffentlichen Bereich, gegeben sind. "Ärzte sind im Spital im Dauereinsatz", betonte Mayer. Dies belege auch die ständig wachsende Zahl an Leistungen, die der einzelne Arzt bringen müsse (So erbrachte im Jahr 2000 jeder einzelne Arzt jährlich 1000 Leistungen mehr als noch 1990. Der Zahl der zu versorgenden Patienten pro Bett wuchs um in dieser Zeit von durchschnittlich 27 Patienten pro Bett und Jahr auf 42 pro Bett und Jahr).

   Im Urteil des EuGH, das am Dienstag erging, heißt es wörtlich, "dass Bereitschaftsdienste, die ein Arbeitnehmer in Form von persönlicher Anwesenheit an dem von seinem Arbeitgeber bestimmten Ort leistet, in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 93/104 anzusehen sind, unabhängig davon, dass der Betroffene während dieses Dienstes tatsächlich keine ununterbrochene berufliche Tätigkeit ausübt".
 


 

Böhmdorfer: Justizministerium hat noch keine schriftliche Ausfertigung des EGMR-Urteils betreffend § 209

"Auch im Justizministerium ist man derzeit nur auf die Informationen aus den Medien angewiesen. Der Schriftsatz des Urteils wurde noch nicht zugestellt. Über Folgen und Reaktionen ließe sich daher lediglich spekulieren, was ich als unseriös ablehne", meinte heute Justizminister Dr. Böhmdorfer zur gestern Abend publizierten Entscheidung aus Straßburg. ****

"Mit Sicherheit lässt sich aber folgendes sagen: Bereits nach der Aufhebung des § 209 StGB durch den VfGH hat das BMJ die Oberstaatsanwaltschaften kontaktiert und empfohlen, mit Strafverfolgungsanträgen nach § 209 StGB innezuhalten, keine vorwiegend auf § 209 StGB gestützte U-Haft zu beantragen und auf die Aufrechterhaltung der U-Haft zu verzichten. Da VfGH-Entscheidungen nicht zurückwirken gab es keinen Rechtsanspruch auf vorzeitige Haftentlassung. Diese konnte aber im Gnadenwege ausgesprochen werden und davon wurde auch Gebrauch gemacht. Derzeit gibt es in Österreich keinen Inhaftierten, der ausschließlich oder führend wegen einer Verurteilung nach § 209 StGB eine Haftstrafe verbüßt", erläuterte Böhmdorfer.

"Zur Frage, ob die Entscheidung aus Straßburg nun Muster- bzw. Folgewirkung haben könnte, lässt sich derzeit noch keine seriöse Auskunft erteilen. Das BMJ ist, um eine diesbezüglichen Auskunft zu erteilen, auf die Zustellung des Schriftsatzes und den genauen Wortlaut der Entscheidung angewiesen", schloss Böhmdorfer.


 

EuGH verurteilt die Republik Österreich, nicht den Hauptverband

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem heutigen Urteil betreffend die Nichtumsetzung der sogenannten Transparenzrichtlinie die Republik Österreich verurteilt. Er stellt aber auch fest, dass die Republik Österreich in bestimmten Punkten obsiegt hat.

In dem Verfahren ist es darum gegangen, zu klären, ob das Heilmittelverzeichnis eine sogenannte Positivliste ist, und falls ja, ob der Instanzenzug ausreicht.

Der heutige Vorwurf der Pharmig, das Urteil bestätige, dass innovative Arzneimittel den ÖsterreichInnen nicht zugänglich seien, ist aus der Luft gegriffen: Diese Frage war wie auch jene, ob die vorgeschriebenen Fristen eingehalten werden, gar nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.

Der Generalanwalt hat bereits im Mai festgestellt, dass die Fristen zur Aufnahme von Medikamenten in das Heilmittelverzeichnis den Vorgaben der Transparenzrichtlinie entsprechen. Die Kommission hat außerdem im Lauf des Verfahrens den Vorwurf der mangelnden Begründungen der Entscheidungen des Hauptverbandes zurückgezogen. Das Heilmittelverzeichnis wurde von den europäischen Institutionen nicht in Frage gestellt.

Selbstverständlich hat jeder Versicherte in Österreich einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf qualitativ hochstehende medizinische Versorgung. Das inkludiert auch die dafür notwendigen Medikamente, seien sie noch so teuer.

Zwtl: Nur Formalaspekt beanstandet

Tatsächlich geht es im heutigen Urteil, sieht man es im Verhältnis zur Gesamtfrage, um einen Formalaspekt: nämlich darum, ob die jetzt im Verfahren eingerichtete zweite Instanz (großer Fachbeirat) einem sogenannten Tribunal (Gericht) entspricht. Das verneint der EuGH und postuliert damit für Pharmafirmen einen Rechtsschutz, der in der österreichischen Rechtsordnung neu ist.

Die fachlich einwandfreie Aufnahme von Medikamenten ins Heilmittelverzeichnis ist bislang unter Zuziehung hochkarätiger Experten sichergestellt. Die Entscheidungen fallen rasch, nämlich durchschnittlich innerhalb von 76 Tagen - die Transparenzrichtlinie sieht dafür 180 Tage vor.

Jetzt geht es darum, die gesetzlichen Grundlagen auf Basis des heutigen Urteils zu adaptieren, also eine rechtlich unabhängige zweite Instanz zu schaffen. Dies wird zur Klarheit in diesem Verfahrensbereich beitragen.

 


 
Joerg W. Baur [REGIO-PRESS] 91801237



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Stand der letzten Bearbeitung:
 13.02.2007 03:33:53
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